LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.10.2008
6 Ta 180/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1514/06

Änderungserklärung in der Beschwerdeinstanz des Nachprüfungsverfahrens zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 180/08

DRsp Nr. 2009/1817

Änderungserklärung in der Beschwerdeinstanz des Nachprüfungsverfahrens zur Prozesskostenhilfe

Da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung bestimmt, kann die bedürftige Partei entsprechende Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.

Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.