1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.
Ihm war im Verfahren
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