BAG - Urteil vom 07.10.1993
2 AZR 423/93
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 67/92
ArbG Hamburg, vom 02.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 129/92

Änderungskündigung - ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 423/93

DRsp Nr. 1999/8296

Änderungskündigung - ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

1. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gilt mit der Sanktion der Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht nur bei Nichtanhörung, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats. 2. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört, daß der Betriebsrat davor zu informieren ist, wann eine Personalmaßnahme greifen soll.

Normenkette:

BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 20. Oktober 1966 bei der Beklagten als Isolierer auf verschiedenen auswärtigen Baustellen zu einem zuletzt bezogenen Mindeststundenbruttolohn von 21,01 DM zuzüglich einer Erschwerniszulage beschäftigt. Die Beklagte ersetzte unter gleichzeitiger Auflösung einer Anzahl von Niederlassungen das ihrem Unternehmen zugrundeliegende Niederlassungsprinzip durch das Geschäftsprinzip. Die Niederlassungen waren zuvor in allen sparten des Geschäftes der Beklagten, wie im Schiffbau, im Technischen Wärme- und Schallschutz, im Innenausbau sowie im Fassaden- und Sonderbau tätig. Nach der inzwischen abgeschlossenen Neuorganisation ist das Unternehmen in fünf regionale Großbereiche aufgeteilt. Der Kläger gehörte der ehemaligen Niederlassung Hamburg an, die nach der Auflösung dem Geschäftsbereich "Technische Wärme Nord" mit Sitz in Bremen zugeordnet wurde.