1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist.
Der Kläger, geboren am 8. Juli 1953, verheiratet, 3 Kinder, ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 beschäftigt, und zwar seit dem 25. Juni 1998 als Leiter der Wirtschaftsabteilung. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1971 anwendbar der Bundesangestelltentarifvertrag (
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