LAG Köln - Urteil vom 16.11.2011
9 Sa 573/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2502/10

Änderungskündigung; Anforderungen bei tariflich unkündbaren Angestellten; Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 573/11

DRsp Nr. 2012/5159

Änderungskündigung; Anforderungen bei tariflich unkündbaren Angestellten; Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats

1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Änderungskündigung eines tariflich unkündbaren Angestellten wegen betrieblich bedingter Veränderung von Aufgabenbereichen, wenn sich das Tätigkeitsgebiet ändern und die Vergütung reduzieren soll. 2. Zu den Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über die Gründe für die beabsichtigte Änderungskündigung.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 - 2 Ca 2502/10 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist.

Der Kläger, geboren am 8. Juli 1953, verheiratet, 3 Kinder, ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 beschäftigt, und zwar seit dem 25. Juni 1998 als Leiter der Wirtschaftsabteilung. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1971 anwendbar der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der diesen ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach ist das Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar.