LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2024
8 Sa 80/23
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 876/22

Berechtigung des Arbeitgebers zur Zuweisung der Fortsetzung der Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers in der Filiale im Wege des Direktionsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 80/23

DRsp Nr. 2024/5372

Berechtigung des Arbeitgebers zur Zuweisung der Fortsetzung der Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers in der Filiale im Wege des Direktionsrechts

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt i. S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 KSchG, sofern das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, derartige Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.02.2023, Az. 1 Ca 876/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.