LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2008
7 Sa 789/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 2 S. 1 ; TVG § 3 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1646/07

Änderungskündigung bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 789/07

DRsp Nr. 2008/19957

Änderungskündigung bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 2 S. 1 ; TVG § 3 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung und um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2007 (dort Seite 3 - 11 = Bl. 197 - 205 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2007 nicht beendet wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß der Einstellungsvereinbarung vom 06. Juli 1984 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.