LAG München - Urteil vom 06.07.1999
6 Sa 155/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 453
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5876/96

Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung - Verlagerung eines Betriebsteils

LAG München, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 155/99

DRsp Nr. 2002/14951

Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung - Verlagerung eines Betriebsteils

Bei Umsetzung einer Unternehmerentscheidung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am ... geborene, verheiratete Kläger ist seit 1. September 1962 bei der Beklagten an deren Standort in Meitingen beschäftigt. Als ihm die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 wegen Verlagerung des klägerischen Arbeitsplatzes nach Griesheim eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprach und gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung ab 1. August 1997 in Griesheim anbot, hat der Kläger dieses Angebot unter Vorbehalt angenommen sowie mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 Kündigungsschutzklage erheben lassen. Sein Begehren ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht Augsburg allerdings erfolglos geblieben; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teil-Endurteils vom 19. Mai 1998 wird Bezug genommen.