LAG Nürnberg - Urteil vom 25.03.1999
8 Sa 336/96
Normen:
BGB § 242 ; EGP 25 der AVR Anm. 1; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg - 2 Ca 1000/95 - 2 Ca 1041/95 - 16.01.96,

Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung zur Kostensenkung - Situation des Gesamtbetriebs; Heimzulage nach Anmerkung 1 zu EGP 25 der AVR des Diakonischen Werkes

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 336/96

DRsp Nr. 2001/5646

Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung zur Kostensenkung - Situation des Gesamtbetriebs; Heimzulage nach Anmerkung 1 zu EGP 25 der AVR des Diakonischen Werkes

»1. Die Heimzulage gemäß Anm. 1 zu EGP 25 der AVR ist auch in einem sogenannten Fünf-Tage-Internat zu zahlen, da "ständig" im Sinne der Anmerkung nach Sinn und Zweck der Zulage mit "in erheblichem Umfang" auszulegen ist.2. Bei Änderungskündigungen zur Kostensenkung ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebs abzustellen und nur zulässig, um eventuelle Beendigungskündigungen zu vermeiden. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; EGP 25 der AVR Anm. 1; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Änderungskündigungen, die am 27.04.1995 ausgesprochen worden sind und von den Klageparteien unter Vorbehalt angenommen worden sind.