LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1997
11 Sa 343/97
Normen:
BetrVG § 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 2 Satz 1 § 23 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 115
FA 1998, 166
LAGE § 23 KSchG Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3783/96

Änderungskündigung: dringende betriebliche Erfordernisse - Betriebsbegriff des § 23 KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 343/97

DRsp Nr. 2002/8418

Änderungskündigung: dringende betriebliche Erfordernisse - Betriebsbegriff des § 23 KSchG

Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG hat unabhängig von derjenigen in § 4 Satz 1 BetrVG zu erfolgen (im Anschluss an BAG Urteil vom 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - AP Nr. 10 zu § 4 BetrVG 1972 - EzA § 23 KSchG Nr. 14). Deshalb kann es zur Feststellung eines nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG i.V. mit § 2 Satz 1 KSchG notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernissen für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Sanierung eines Betriebsteils wegen zu hoher Personalkosten nur auf die Verhältnisse des gesamten Betriebes ankommen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 2 Satz 1 § 23 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der am 11.09.1958 geborene Kläger, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1989 aufgrund eines am 03.01.1989 geschlossenen Arbeitsvertrages als Elektrotechniker beschäftigt. Zuletzt verdiente er monatlich DM 5.025,-- brutto plus DM 59,30 Aufwandsentschädigung pro Arbeitstag.