Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der am 11.09.1958 geborene Kläger, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1989 aufgrund eines am 03.01.1989 geschlossenen Arbeitsvertrages als Elektrotechniker beschäftigt. Zuletzt verdiente er monatlich DM 5.025,-- brutto plus DM 59,30 Aufwandsentschädigung pro Arbeitstag.
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