BAG - Urteil vom 26.01.2012
2 AZR 102/11
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB §§ 305 ff.; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 235
AuR 2012, 368
BAGE 140, 328
BB 2012, 1728
DB 2012, 1930
MDR 2012, 980
NZA 2012, 856
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1183/10
ArbG Hannover, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 501/09

Änderungskündigung; Prozessrecht - Änderungskündigung zum Zweck der Versetzung; Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage; überflüssige Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 102/11

DRsp Nr. 2012/11240

Änderungskündigung; Prozessrecht - Änderungskündigung zum Zweck der Versetzung; Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage; "überflüssige" Änderungskündigung

1. Unter "geänderten Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG sind andere Vertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewirken kann, halten sich im Rahmen der schon bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es keiner "Änderung von Arbeitsbedingungen" nach § 2 Satz 1 KSchG. 2. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist angesichts ihres Streitgegenstands unbegründet, wenn der Arbeitgeber schon nach den bestehenden Vertragsbedingungen rechtlich in der Lage ist, die im "Änderungsangebot" genannten Änderungen durchzusetzen. Darauf, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat, kommt es nicht an. Orientierungssätze: 1. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen.