LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2010
5 Sa 1183/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; GewO § 107; BGB § 140; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 501/09

Rechtswidrige Umdeutung unwirksamer Änderungskündigung in Maßnahme des Direktionsrechts; Ausschluss des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1183/10

DRsp Nr. 2011/4608

Rechtswidrige Umdeutung unwirksamer Änderungskündigung in Maßnahme des Direktionsrechts; Ausschluss des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

Eine unwirksame Änderungskündigung darf nicht gemäß § 140 BGB in eine zulässige Maßnahme des Direktionsrechts umgedeutet werden.

1. Nimmt die Arbeitnehmerin das Änderungsangebot der Arbeitgeberin gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, erklärt sie sich damit bereit, zunächst bis zur rechtskräftigen Klärung im Änderungskündigungsschutzprozess zu den geänderten Bedingungen weiter zu arbeiten; diese Verpflichtung der Arbeitnehmerin ist der Preis für die Sicherheit, im Falle der Abweisung der Kündigungsschutzklage ihren Arbeitsplatz zu behalten. 2. Der Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe, so dass die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz auch dann behält, wenn die Änderungskündigung aus anderen Gründen als wegen fehlender sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam ist.