LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.1999
9 Sa 335/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1029
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2773/98

Änderungskündigung: unternehmerische Entscheidung - dringende betriebliche Gründe - Änderung des Einsatzes der Mitarbeiter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 335/99

DRsp Nr. 2002/3719

Änderungskündigung: unternehmerische Entscheidung - dringende betriebliche Gründe - Änderung des Einsatzes der Mitarbeiter

1. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß. 2. Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts für den bisherigen Einsatz entfällt. 3. Liegt eine entsprechende unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist.