BAG - Urteil vom 30.09.1993
2 AZR 283/93
Normen:
BetrVG §§ 99, 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 § 2 KSchG 1969
AuA 1994, 127
BAGE 74, 291
BB 1994, 148, 426
BB 1994, 148
BB 1994, 426
DB 1994, 426
DB 1994, 637
DRsp VI(642)281d (Ls)
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 118
MDR 1994, 595
NZA 1994, 615
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 1992 Hannover - 3 Ca 43/91 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. März 1993 Niedersachsen - 5 Sa 547/92 ,

Änderungskündigung, Versetzung

BAG, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 283/93

DRsp Nr. 1994/1571

Änderungskündigung, Versetzung

»Will der Arbeitgeber mit einer fristgerechten Änderungskündigung eine Versetzung des Arbeitnehmers i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG bewirken, so ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung nur für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist. Ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht erteilt oder ersetzt so führt die nicht zur - schwebenden - Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Der Arbeitgeber kann nur die geänderten Vertragsbedingungen nicht durchsetzen, so lange das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist; der Arbeitnehmer ist dann in dem alten Arbeitsbereich weiterzubeschäftigen, der ihm nicht wirksam entzogen worden ist.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 1991 ausgesprochenen Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hat.