BAG - Urteil vom 26.11.2009
2 AZR 658/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144
NZA-RR 2010, 448
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 528/05
ArbG Neubrandenburg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/06
ArbG Neubrandenburg - 5 Ca 917/05 - 19.10.005,

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit von Lehrern nach dem Lehrerpersonalkonzept (LPK) Mecklenburg-Vorpommern; Berechnung des Beschäftigungsbedarfs im Rahmen des Konzepts; Fehlen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses bei Neueinstellungen im Wege sog. Austauschklündigungen

BAG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 658/08

DRsp Nr. 2010/9520

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit von Lehrern nach dem Lehrerpersonalkonzept (LPK) Mecklenburg-Vorpommern; Berechnung des Beschäftigungsbedarfs im Rahmen des Konzepts; Fehlen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses bei Neueinstellungen im Wege sog. "Austauschklündigungen

1. a) Zwar liegt es nahe, dass rückläufige Schülerzahlen zu einem Rückgang des Bedarfs an der Beschäftigung von Lehrkräften führen. Der Rückgang wirkt sich aber nicht zwangsläufig auf sämtliche Lehrkräfte für ein bestimmtes Fach gleichmäßig aus. Für den Rückgang des Beschäftigungsbedarfs kommt es vielmehr auch auf die jeweiligen Schulformen und Schulen an. b) Bei der Berechnung des Beschäftigungsbedarfs im Rahmen des "Lehrerpersonalkonzepts Mecklenburg-Vorpommern" (LPK) kann eine Bedarfsberechnung nicht pauschal auf die "Schulartgruppe 2" (Haupt- und Realschulen, verbundene Haupt -und Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) bezogen werden. Es bedarf zumindest einer Differenzierung zwischen Gymnasien und Mittelschulen.