»1. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht obsiegt, hat er keinen materiellrechtlichen Anspruch darauf, während des Fortgangs des Rechtsstreits vorläufig zu den alten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden (wie BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2KSchG 1969 = DB 1990, 1773).2. An der bisherigen Rechtsprechung des LAG zum Umgang des beklagten Landes mt Lehrkräften, die nicht freiwillig an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) teilnehmen, kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden.a) In der Rechtsprechung des LAG war bisher anerkannt, dass ein Anlass zu kündigungsrechtlichen Maßnahmen gegeben ist, wenn die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) der nicht teilnehmenden Lehrkräfte höher liegt als diejenige der teilnehmenden Lehrkräfte. Es bleibt offen, ob der dafür zugrunde gelegte Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit ausreicht, um in die Vertragsverhältnisse der nicht teilnehmenden Lehrkräfte einzugreifen.
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