BAG - Urteil vom 28.10.1999
2 AZR 437/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3, §§ 2, 15 Abs. 1, 5; BetrVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 15 KSchG 1969
AuA 2000, 290
BB 2000, 514
DB 2000, 578
NZA 2000, 825
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2261/96
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 793/97

Änderungskündigung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stillegung der Betriebsabteilung.

BAG, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 437/98

DRsp Nr. 2000/1291

Änderungskündigung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stillegung der Betriebsabteilung.

»Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3, §§ 2, 15 Abs. 1, 5; BetrVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine der Klägerin gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung.

Die Klägerin ist am 9. September 1951 geboren. Sie ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Seit 1. Juni 1989 ist sie bei der Beklagten als Ausbilderin beschäftigt. Einsatzort gemäß Vertrag vom 1. Juni 1989/21. Juli 1989 ist Trier. Die Klägerin bezog ein monatliches Bruttoentgelt von 2.923,00 DM bei 20 Wochenarbeitsstunden.