LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.08.2008 18 Sa 1197/07
Normen:
BAT § 53 ; BAT § 55 ; KSchG § 1 ; KSchG § 2 ; Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11706/04
Orientierungssatz: Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen 2. Änderungskündigung vom Dezember 2004 erfolglos. Sonderkündigungsschutz nach §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2BAT ist durch § 2 Abs. 6 Satz 3 Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 aufgehoben worden; kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot (so schon BAG 17.10.2007 - 4 AZR 812/06 - BB 2008, 1121). Die Tarifvertragliche Vereinbarung ist auch formell wirksam zu Stande gekommen: Der ver.di Landesbezirk Hessen handelte als Vertreter für den ver.di Bundesvorstand und nicht aus eigener Kompetenz, kein Verstoß gegen Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002. Arbeitgeber konnte zur - unterbliebenen - Sozialauswahl vortragen, ohne präkludiert zu sein. Ein "Betriebsangestellter" der früheren Frachtabteilung, Vergütungsgruppe Vc, ist im Sinne des §§ 1 Abs. 3, 2KSchG nicht mit Arbeitnehmern außerhalb der Frachtabteilung vergleichbar.
Normenkette:
BAT § 53 ; BAT § 55 ; KSchG § 1 ; KSchG § 2 ; Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 § 2 ;
Tatbestand:
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