BAG - Urteil vom 23.02.2012
2 AZR 44/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Friedrich Pieper Oldenburgische Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG (LTV vom 26. August 2008) § 2; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Friedrich Pieper Oldenburgische Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG (LTV vom 26. August 2008) § 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 412
BB 2012, 2303
DB 2012, 2104
EzA-SD 2012, 9
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 344/10
ArbG Oldenburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 473/09

Änderungskündigung; Zuweisung einer anderen Tätigkeit und der Herabgruppierung; Eingruppierung nach einem Haustarifvertrag; Möglichkeit der vollschichtigen Beschäftigung mit vertraglich geschuldeten Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 44/11

DRsp Nr. 2012/17584

Änderungskündigung; Zuweisung einer anderen Tätigkeit und der Herabgruppierung; Eingruppierung nach einem Haustarifvertrag; Möglichkeit der vollschichtigen Beschäftigung mit vertraglich geschuldeten Tätigkeiten

Orientierungssätze: 1. Eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist - notwendig - unbegründet, wenn der Arbeitgeber rechtlich in der Lage ist, die in einem "Änderungsangebot" angeführten Beschäftigungsbedingungen ohne Vertragsänderung durchzusetzen. 2. Ein solcher Fall liegt typischerweise nicht vor, wenn das Änderungsangebot darauf zielt, die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers dauerhaft auf einen Teilbereich seines bisherigen Aufgabengebiets zu beschränken. 3. Fallen im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers Arbeiten weg, die zum vertraglich vereinbarten Aufgabenspektrum des Arbeitnehmers gehören, gibt dies dem Arbeitgeber dann keinen Grund zur Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, wenn er den Arbeitnehmer mit verbleibenden, der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zuzurechnenden Teilaufgaben vollschichtig beschäftigen kann. Das gilt zumindest dann, wenn die Tätigkeit trotz der Einschränkung des Aufgabengebiets der vertraglich vereinbarten gleichwertig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich bei Anwendbarkeit eines tariflichen Vergütungssystems regelmäßig nach dessen Regelungen.