LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2010
13 Sa 344/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; LTV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 473/09

Unwirksame Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in den Bereich Rohwurst; Eingruppierung eines Fleischergesellen nach Firmentarifvertrag; unwirksame Änderungskündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 344/10

DRsp Nr. 2011/2744

Unwirksame Änderungskündigung eines Fleischers bei Umsetzung von der Materialvorbereitung in den Bereich Rohwurst; Eingruppierung eines Fleischergesellen nach Firmentarifvertrag; unwirksame Änderungskündigung

Die Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale ergibt, dass für die Eingruppierung als Fleischergeselle neben der Berufsausbildung die Ausübung einer zum Berufsbild des Fleischers gehörenden Teiltätigkeit ausreichend ist.

1. Aus einer zeitweisen vertragswidrigen Beschäftigung nach vorzeitiger Umsetzung des Arbeitnehmers folgt nicht die Unwirksamkeit der zur Vertragsanpassung ausgesprochenen Änderungskündigung. 2. Die Änderungskündigung eines Fleischers aus dem Bereich der Materialvorbereitung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nach Schließung der Materialvorbereitung ohne das Erfordernis einer Änderungskündigung und Herabgruppierung mit Fleischertätigkeit nach Lohngruppe I LTV in der Rohwurstherstellung weiterbeschäftigt werden kann. 3. Bei Besetzung mit einem ausgebildeten Fleischer entsprechen die Arbeitsplätze Rohwurst und Pökelei der Lohngruppe I LTV; das ergibt die Auslegung der Lohngruppenmerkmale und Eingruppierungsgrundsätze des einschlägigen Firmentarifvertrages.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.02.2010, 1 Ca 473/09, wird zurückgewiesen.