AG Luckenwalde - Urteil vom 12.02.2015
12 C 13/14
Normen:
SGB III §§ 97 ff.; SGB IX § 40; SGB IX § 41; SGB X §§ 40 ff.; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 476

AG Luckenwalde - Urteil vom 12.02.2015 (12 C 13/14) - DRsp Nr. 2015/12082

AG Luckenwalde, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 12 C 13/14

DRsp Nr. 2015/12082

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.564,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB III §§ 97 ff.; SGB IX § 40; SGB IX § 41; SGB X §§ 40 ff.; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Trägerin von sieben Werkstätten für behinderte Menschen im Land Brandenburg. Sie macht gegen den beklagten Landkreis weitere Vergütungsansprüche wegen der Betreuung von vier Werkstattbesuchern im Jahr 2010 geltend.

Die Klägerin auf der einen Seite und der Beklagte sowie die Bundesagentur für Arbeit auf der anderen Seite haben am 08.01./03.02./15.02.2010 eine "Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII " geschlossen. Unter der Überschrift Vergütungsvereinbarung haben die Parteien in Ziff. 4 kalendertägliche Vergütungspauschalen in unterschiedlicher Höhe je nach Einsatzbereich des Werkstattteilnehmers festgelegt. Unter der Überschrift Abrechnungsmodalitäten in Ziff. 5 der Vereinbarung heißt es:

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