BAG - Urteil vom 19.12.2006
9 AZR 294/06
Normen:
BGB § 242 § 275 § 280 § 283 § 305 § 306 § 307 § 308 § 310 § 315 § 611 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge
ArbRB 2007, 194
AuA 2007, 631
DB 2007, 1253
JR 2008, 307
NZA 2007, 809
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1176/05
ArbG Hannover, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/04

AGB-Inhaltskontrolle; Überlassung eines Firmenfahrzeuges - Privatnutzung eines Firmenwagens; Widerruf

BAG, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 294/06

DRsp Nr. 2007/8900

AGB-Inhaltskontrolle; Überlassung eines Firmenfahrzeuges - Privatnutzung eines Firmenwagens; Widerruf

Orientierungssätze: 1. Die Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach welcher der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist zu weit gefasst. 2. Eine solche Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 iVm. § 308 Nr. 4 BGB nicht stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil hier das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist. 3. Die Widerrufsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitgeber zum Widerruf berechtigt ist, wie zB im Falle einer berechtigten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. 4. Dem Arbeitnehmer steht für die widerrechtlich entzogene Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz zu. 5. Gegen die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung mit monatlich 1 % des Listenpreises des Firmenwagens bestehen keine Bedenken.

Normenkette:

BGB § 242 § 275 § 280 § 283 § 305 § 306 § 307 § 308 § 310 § 315 § 611 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand: