Die Parteien streiten über den Widerruf einer übertariflichen Zulage und einer Fahrtkostenerstattung.
Der Kläger ist seit dem 13. Juli 1998 bei der Beklagten als Elektroinstallateur in deren Betriebsstätte W3xxxx beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 1998 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
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