LAG Nürnberg - Urteil vom 02.03.2021
7 Sa 347/20
Normen:
BGB § 139; BGB § 242; BUrlG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 300/20

Allgemeine Geschäftsbedingungen und gesetzliches Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGBKein arbeitsrechtliches Synallagma von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt beim Urlaub

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 347/20

DRsp Nr. 2021/6324

Allgemeine Geschäftsbedingungen und gesetzliches Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB Kein arbeitsrechtliches Synallagma von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt beim Urlaub

1. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Sinn dieses Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG knüpft nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Der Anspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbringt. Dies gilt entsprechend für einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Würzburg, Kammer Schweinfurt - 9 Ca 300/20 - vom 04.08.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 242; BUrlG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Urlaubsabgeltung.