LAG Düsseldorf, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 91/07
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/07
Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen
BAG, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 23/08
DRsp Nr. 2009/24946
Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen
Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3BetrVG unabängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.Orientierungssätze:1. Die Entscheidung des Gesetzgebers für den Aufhebungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG schließt einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Verhinderung betriebsverfassungswidrig durchgeführter personeller Einzelmaßnahmen aus.2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch ist nicht nur hinsichtlich unbefristeter oder doch auf längere Zeit geplanter, sondern auch hinsichtlich nur kurzzeitig beabsichtigter Maßnahmen ausgeschlossen. Eine spezifische Schutzlücke besteht insoweit nicht.3. Wird dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Dauer von weniger als einem Monat zugewiesen, liegt darin eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nur, falls sich dadurch zugleich die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern.
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