BAG - Beschluss vom 23.06.2009
1 ABR 23/08
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 48
ArbRB 2009, 362
AuR 2010, 84
BAGE 131, 145
EWiR § 99 BetrVG 1/2010, 239
MDR 2010, 157
NJW 2010, 172
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 91/07
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/07

Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen

BAG, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 23/08

DRsp Nr. 2009/24946

Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen

Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung des Gesetzgebers für den Aufhebungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG schließt einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Verhinderung betriebsverfassungswidrig durchgeführter personeller Einzelmaßnahmen aus. 2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch ist nicht nur hinsichtlich unbefristeter oder doch auf längere Zeit geplanter, sondern auch hinsichtlich nur kurzzeitig beabsichtigter Maßnahmen ausgeschlossen. Eine spezifische Schutzlücke besteht insoweit nicht. 3. Wird dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Dauer von weniger als einem Monat zugewiesen, liegt darin eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nur, falls sich dadurch zugleich die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern.