LAG München - Urteil vom 08.07.2021
2 Sa 964/20
Normen:
ArbGG § 67; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 63724
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10000/18

Alternative Begründung einer Befristung mit verschiedenen Sachgründen i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfGSozialer Überbrückungszweck als Sachgrund für eine zweite BefristungSachgrund in der Person des BeschäftigtenKein Zitiergebot des Sachgrundes aus § 14 Abs. 1 TzBfG

LAG München, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 964/20

DRsp Nr. 2023/17049

Alternative Begründung einer Befristung mit verschiedenen Sachgründen i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG Sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund für eine zweite Befristung Sachgrund in der Person des Beschäftigten Kein Zitiergebot des Sachgrundes aus § 14 Abs. 1 TzBfG

1. Die Angabe eines Sachgrundes in einem befristeten Arbeitsvertrag schließt es in aller Regel nicht aus, dass der Arbeitgeber die Befristung auf einen anderen Sachgrund stützt. 2. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn mit einer Lehrkraft, die zunächst befristet bis zum Beginn der Sommerferien beschäftigt war, ein bis zum Ende der Sommerferien befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, um eine Vergütung der Lehrkraft während der Sommerferien sicherzustellen.

1. Hat die Befristung eines Arbeitsvertrags einen sozialen und finanziellen Überbrückungszweck, ist sie wegen eines in der Person des Beschäftigten liegenden Grundes gerechtfertigt. 2. Eine rechtswirksame Zeitbefristung setzt nicht voraus, dass der Befristungsgrund im Vertrag angegeben ist. § 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot; die Wirksamkeit einer Befristung setzt in aller Regel nur voraus, dass objektiv ein Sachgrund für die Befristung vorliegt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.09.2020 - 8 Ca 10000/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.