LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2008
6 Sa 399/08
Normen:
BetrAVG § 1; AGG § 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 10 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2536/07

Altersabstandsklausel in Versorgungsordnung zur Kürzung der Betriebsrente für Hinterbliebene

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 399/08

DRsp Nr. 2009/6290

Altersabstandsklausel in Versorgungsordnung zur Kürzung der Betriebsrente für Hinterbliebene

1.Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; die Legitimität des Ziels ist nicht nur unter Berücksichtigung der fachlichen (beruflichen) Zusammenhänge aus Sicht der Arbeitgeberin sondern auch unter Berücksichtigung sonstiger Ziele, die über die Situation eines einzelnen Unternehmens hinausgehen, zu beurteilen. 2. Aus der zugleich gegebenen gesetzlichen Anforderung "objektiv und angemessen" ist zu folgern, dass die Vorstellungen der Arbeitgeberin zumindest nicht willkürlich oder offensichtlich missbräuchlich sein dürfen. 3. Im Bereich der freiwillig gewährten betrieblichen Altersversorgung und insbesondere der Hinterbliebenenversorgung ist ein billigenswerter Grund gegeben, wenn die Arbeitgeberin durch entsprechende Klauseln die Risiken, für die sie eine Versorgung gewährt, begrenzt und besser kalkulierbar macht; Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Begrenzung ist, dass ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden Risikoerwägungen vorliegt.