Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat; dabei geht es im Kern darum, ob sich die Beklagte auf eine tarifliche Befristungsregelung berufen kann, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche aus Annahmeverzug im Anschluss an die von der Beklagten behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.
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