LAG München - Urteil vom 29.08.2006
8 Sa 362/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 4 ; RTV (Gebäudereiniger) § 19 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1134/05

Altersbezogene Befristung des Arbeitsvertrages durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung

LAG München, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 362/06

DRsp Nr. 2007/14375

Altersbezogene Befristung des Arbeitsvertrages durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung

1. Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen gehören zu den materiellen Arbeitsbedingungen, die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen regeln können.2. § 19 Nr. 8 (RTV Gebäudereiniger vom 04.10.2003) mit einer Befristung von Arbeitsverhältnissen von gewerblichen Arbeitnehmern auf das Ende des Kalendermonats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ist sachlich gerechtfertigt.3. Ein im Einzelfall fehlende wirtschaftliche Absicherung steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 4 ; RTV (Gebäudereiniger) § 19 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat; dabei geht es im Kern darum, ob sich die Beklagte auf eine tarifliche Befristungsregelung berufen kann, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche aus Annahmeverzug im Anschluss an die von der Beklagten behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.