Die Parteien streiten (noch) über die Dauer der Kündigungsfrist.
Die Klägerin ist am 02.08.1979 geboren. Sie ist seit dem 15.09.1998 im Betrieb der Beklagten ausgebildet worden. Im unmittelbaren Anschluss an ihre dreijährige Berufsausbildung wurde sie als Einzelhandelskauffrau zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 1.857,00 beschäftigt.
Mit Schreiben vom 28.11.2007, das der Klägerin am 01.12.2007 ausgehändigt worden ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen wegen der Schließung ihrer Filiale in Pirmasens zum 31.12.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt und unter anderem geltend gemacht, aufgrund ihrer Beschäftigungszeit von mehr als acht Jahren, hätte die Beklagte die gesetzliche Kündigungsfrist nach § Abs. Satz 1 Ziffer 3 einhalten müssen. Die Vorschrift des § Abs. Satz 2 , wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden, stelle einen Verstoß gegen das AGG sowie höherrangiges Europarecht dar.
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