LAG Köln - Urteil vom 17.04.2008
10 Sa 21/08
Normen:
BGB § 611a (a.F.) ; AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 33 ; EG-RiL;
Fundstellen:
NZA 2009, 323
NZA-RR 2009, 123
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9335/06

Altersdiskriminierung; Auskunft; Personalberatung; Stellenanzeige; Entschädigung

LAG Köln, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 21/08

DRsp Nr. 2008/18410

Altersdiskriminierung; Auskunft; Personalberatung; Stellenanzeige; Entschädigung

»1. Zum Auskunftsanspruch eines Stellenbewerbers gegen ein Personalberatungsunternehmen über die Identität des Auftraggebers (potentiellen Arbeitgebers) wegen einer Stellenanzeige, in der sich u. a. der Satz befindet: "Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30." 2. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen "Altersdiskriminierung" besteht hier jedenfalls vor Inkrafttreten des AGG nicht.«

Normenkette:

BGB § 611a (a.F.) ; AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 33 ; EG-RiL;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Auskunft über Name und Anschrift der Auftraggeberin/des Auftraggebers der Beklagten zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer altersbezogenen Diskriminierung aufgrund einer Stellenanzeige.

Die Klägerin ist Diplompolitologin. In der F vom 15.07.2006 hatte die Beklagte, eine Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft, für einen "erfolgreich agierenden Bildungsträger, der sich an eine Zielgruppe der freien Berufe wendet", eine Stellenanzeige geschaltet. Gesucht wurde im Zuge einer Nachfolge für den Standort Berlin eine dynamische Persönlichkeit als Geschäftsführer/in. In dieser Stellenanzeige befand sich u. a. der Satz:

"Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30."

Auf diese Stellenanzeige hatte sich u. a. die am 29.09.1956 geborene Klägerin beworben.