LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2015
2 Sa 263/15
Normen:
AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2444/14

Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern durch die nach Lebensalter gestaffelte Gewährung von Schichtfreizeittagen

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 263/15

DRsp Nr. 2016/5351

Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern durch die nach Lebensalter gestaffelte Gewährung von Schichtfreizeittagen

Hat der Arbeitgeber aufgrund eines Manteltarifvertrages seinen Mitarbeitern nach Alter gestaffelt zusätzliche Freizeit in Form von Schichtfreizeittagen gewährt, und sind zu einem späteren Zeitpunkt nach Wegfall des Anspruchs auf Gewährung von Schichtfreizeittagen aufgrund eines neuen Tarifvertrages die bis dahin gewährten Schichtfreizeittage aus Besitzstand festgeschrieben worden, so stellt es sich nicht als Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer bei fortschreitendem Lebensalter nicht die der früheren Regelung entsprechenden zusätzlichen Schichtfreizeittage gewährt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.01.2015 - 4 Ca 2444/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger weitere Schichtfreizeittage unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung zu gewähren.

Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1988 für die Beklagte als Croupier im Schichtdienst in der Spielbank E zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt ca. 4.000,00 € beschäftigt.

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