Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe ab Oktober 2005 für zwei Semester zu bewilligen, ist zulässig und begründet.
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