LSG Sachsen - Urteil vom 22.08.2017
L 4 R 744/16
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 119/15

Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungVerfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungWeiter gesetzgeberischer Spielraum

LSG Sachsen, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 4 R 744/16

DRsp Nr. 2018/16723

Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung Verfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Weiter gesetzgeberischer Spielraum

1. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht ersichtlich. 2. Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt; diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 3. Der Gesetzgeber hat beim Ausgleich der durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen; er darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.