LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2017
L 4 R 5188/15
Normen:
SGB VI § 38; SGB VI § 244 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1967/15

Altersrente für besonders langjährig VersicherteErfüllung der notwendigen WartezeitUnterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der ArbeitsförderungAnrechnung auf die Wartezeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen L 4 R 5188/15

DRsp Nr. 2017/8730

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Erfüllung der notwendigen Wartezeit Unterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der Arbeitsförderung Anrechnung auf die Wartezeit

1. Mit der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen. 2. Hintergrund ist, dass bei den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist nicht immer erkennbar ist, ob ein Leistungsbezug vorlag.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurteilt, der Klägerin Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 38; SGB VI § 244 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015.