Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurteilt, der Klägerin Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015.
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