LSG Sachsen - Urteil vom 14.11.2017
L 4 R 451/17
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 273
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 377/17

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungVerfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungSachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

LSG Sachsen, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 4 R 451/17

DRsp Nr. 2018/17320

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung Verfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

1. In § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wurde eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Diese Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 2. Zu berücksichtigen sind insoweit nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Durch Kindererziehung entstehende Nachteile müssen innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss sich in die Struktur der Rentenversicherung einfügen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.