LSG Sachsen - Urteil vom 10.10.2017
L 5 R 415/17
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 440/16

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungUnterschiedliche Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungSachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

LSG Sachsen, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen L 5 R 415/17

DRsp Nr. 2018/17441

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung Unterschiedliche Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

1. Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. 2. Für diese Ungleichbehandlung liegen sachliche Gründe vor; nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu beachten. 3. Die durch Kindererziehung entstehende Nachteile sind innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss sich in die Struktur der Rentenversicherung einfügen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: