LSG Sachsen - Urteil vom 24.10.2017
L 5 R 425/17
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 1648/15

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungUnterschiedliche Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungSachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

LSG Sachsen, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen L 5 R 425/17

DRsp Nr. 2018/17442

Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung Unterschiedliche Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 5 R 415/17 v. 10.10.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab 1. August 2015 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.