LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2017
L 18 KN 62/13
Normen:
SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 22/11

AltersrenteNumerus clausus von KlageartenNotwendigkeit eines BescheidesBesonderheiten des Subordinationsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 18 KN 62/13

DRsp Nr. 2017/2515

Altersrente Numerus clausus von Klagearten Notwendigkeit eines Bescheides Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses

1. Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht enthält einen Numerus clausus von Klagearten. 2. In Verfahren, in denen ein Versicherter und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen des allgemeinen Gewaltverhältnisses miteinander streiten und deshalb zunächst immer ein Verwaltungsakt ("Bescheid") zu ergehen hat, sind (nur) Anfechtungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungs- und/oder Leistungsklage oder Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. 3. Begehrt also jemand Leistungen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, muss er sich zunächst an diesen wenden und kann erst danach gegen dessen Entscheidungen (eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-) Klage erheben. 4. Die Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage ist eine spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses Rechnung trägt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.5.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54;

Gründe

Streitig ist Altersrente.