Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Der im Juni 1946 geborene Kläger ist seit Oktober 1971 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die einschlägigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst zur Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000 (
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