LAG München - Urteil vom 13.11.2007
6 Sa 1174/06
Normen:
TV ATZ (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000);
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 773/06

Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1174/06

DRsp Nr. 2008/18445

Altersteilzeit

»Dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ müssen vom Arbeitgeber tatsächlich nachvollziehbar vorgetragen werden. Die Befürchtung, es müsse mit einer Flut weiterer Altersteilzeitanträge gerechnet werden, genügt zur Ablehnung eines Altersteilzeitwunsches ebensowenig wie der Hinweis, dass voraussichtlich keine Neueinstellungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Hs. 2 Altersteilzeitgesetz erfolgen können.«

Normenkette:

TV ATZ (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der im Juni 1946 geborene Kläger ist seit Oktober 1971 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die einschlägigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst zur Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000 (TV ATZ).