BAG - Urteil vom 29.07.2003
9 AZR 450/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 4, 14 ; ATG §§ 3 15 ; Tarifvertrag zur Altersteilzeit der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (TV Altersteilzeit, vom 23. Oktober 1997) § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 107, 129
BB 2004, 1116
DB 2004, 382
MDR 2004, 401
NZA 2005, 308
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 839/01
ArbG Köln, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9034/00

Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Kirchensteuer

BAG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 450/02

DRsp Nr. 2003/15192

Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Kirchensteuer

»Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden "gesetzlich gewöhnlich anfallenden" Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG

Orientierungssätze: 1. Die Bezugnahme in § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit, wonach der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit einen Aufstockungsbetrag "nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG" erhält, führt zur Anwendung der gesetzlich bestimmten Bemessungsmethode. Diese typisiert, indem sie von der Berücksichtigung individueller Merkmale absieht. 2. Das sich aus dem Altersteilzeitentgelt ergebende Nettoentgelt und der Aufstockungsbetrag müssen "mindestens" 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) erreichen".