LAG Köln - Urteil vom 20.02.2002
7 Sa 839/01
Normen:
ATG § 3 ; TV Altersteilzeit Metall NRW § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 90034/00

Altersteilzeit; Aufstockungsbeträge; Berechnung

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 839/01

DRsp Nr. 2003/4918

Altersteilzeit; Aufstockungsbeträge; Berechnung

»Zur Berechnung vom Arbeitgeber zugesagter Aufstockungsbeträge, wenn der zugesagte Aufstockungsprozentsatz über die in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) ATG genannte Untergrenze hinausgeht.«

Normenkette:

ATG § 3 ; TV Altersteilzeit Metall NRW § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung des sog. Aufstockungsbetrages im Rahmen eines Altersteilzeitvertragsverhältnisses.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und der Erwägungen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf den ausführlichen Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 4 Ca 9034/00 vom 01.02.2001 Bezug genommen.

Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde der Beklagten am 22.06.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 20.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 15.08.2001 begründet.