BAG - Urteil vom 22.05.2012
9 AZR 423/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 4; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 5;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2349/09
ArbG Berlin, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8003/09

Altersteilzeit; Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase [Teilzeitsockel]

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 423/10

DRsp Nr. 2012/13798

Altersteilzeit; Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase [„Teilzeitsockel“]

1. Wurde die monatliche Grundvergütung um einen Sockelbetrag angehoben, erhalten nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 2. a) Gleiches gilt hinsichtlich von Einmalzahlungen. Dabei erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. b) Befindet sich der Arbeitnehmer im Zahlungsmonat in der Freistellungsphase, folgt daraus nicht, dass seine vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war, da nach § 3 Abs. 1 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt; das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.