LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2010
11 Sa 2349/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8003/09

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages im öffentlichen Dienst zur Weitergabe der Tariferhöhung während Freistellungszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 2349/09

DRsp Nr. 2010/20822

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages im öffentlichen Dienst zur Weitergabe der Tariferhöhung während Freistellungszeit

1. Für die Bemessung der Alterszeitvergütung während der Freistellungsphase ist grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen wurde. 2. Auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB darf nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben. 3. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes muss klar sein, dass grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung sondern nur das gewährt wird, was den Beschäftigten tariflich zusteht; für den "normalen Angehörigen des öffentlichen Dienstes" kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass während der Freistellungsphase eintretende Veränderungen der Vergütungshöhe sich auf das während dieser Zeit an ihn zu leistende Entgelt nicht auswirken kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.07.2009 - 16 Ca 8003/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: