BAG - Urteil vom 18.11.2003
9 AZR 270/03
Normen:
ATG § 12 Abs. 3 § 10 Abs. 5 § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 28g ; SGB VI § 163 Abs. 5 § 168 Abs. 1 § 173 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) § 9 Abs. 3 §§ 4 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 108, 345
BAGReport 2004, 208
DB 2004, 1322
MDR 2004, 888
NZA 2004, 1223
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 30/02
ArbG Stuttgart, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10185/01

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse - Altersteilzeit; vorzeitige Beendigung

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 270/03

DRsp Nr. 2004/6291

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse - Altersteilzeit; vorzeitige Beendigung

»1. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 3 TVATZ Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden berechnet als Differenz zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Von den Bezügen, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte, sind die Aufstockungsleistungen nach §§ 4 und 5 TVATZ in Abzug zu bringen (Anrechnung, vgl. dazu Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gem. § 4 TVATZ und 90 vH Vollzeitentgelts (Hätte-Entgelt) zu entrichten. Er trägt insoweit allein die Beitragslast. Die Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 3 TVATZ ändert diese Beitragslastverteilung nicht.