LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2008
9 Sa 266/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 6 ;
Fundstellen:
NZA 2009, 209
NZA-RR 2009, 35
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1315/07

Altersversorgung; betriebliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 266/08

DRsp Nr. 2008/22052

Altersversorgung; betriebliche

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 18.10.1942 geborene Kläger war bei der Beklagten zuletzt in der Funktion als Bilanzbuchhalter und Abteilungsleiter im Rechnungs- und Personalwesen in der Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.2006 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag der Parteien. Ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten vom 12.06.2006 (Bl. 10 ff. d. A.) wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 ab dem Kalenderjahr 2005 anerkannt. Mit Antrag vom 05.05.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) beantragte der Kläger eine vorgezogene Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt.

Ab dem 01.07.2006 erhält der Kläger ferner auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung (zuletzt in der Fassung vom 01.01.2002, Bl. 21 ff. d. A.) eine vorgezogene Altersrente.

Die genannte Versorgungsordnung sieht - auszugsweise - Folgendes vor:

"1.2.3. Fälligkeit der Leistungen