LAG Köln - Urteil vom 16.10.2009
11 Sa 1320/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 239;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10713/07

Altersversorgung eines außertariflichen Angestellten im Steinkohlebergbau; Aufstockung der Knappschaftsausgleichsleistung als Überbrückungsbeihilfe

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1320/08

DRsp Nr. 2010/6828

Altersversorgung eines außertariflichen Angestellten im Steinkohlebergbau; Aufstockung der Knappschaftsausgleichsleistung als Überbrückungsbeihilfe

1. Leistungen des Arbeitgebers, die die Knappschaftsausgleichsleistung aufstocken, sind keine betriebliche Altersversorgung, sondern Überbrückungshilfe. 2. Dass die Leistungen aufgrund Aufhebungsvertrags nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erbracht werden sollen, ändert nichts am objektiven Überbrückungscharakter der Leistungen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 - 13 Ca 10713/07 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 239;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.