LAG Köln - Urteil vom 19.10.2001
11 Sa 420/01
Normen:
BetrAVG § 3 ; BGB § 397 ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 434
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6388/00

Altersversorgung; Verzicht, Mitbestimmung, Verwirkung

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 420/01

DRsp Nr. 2002/9044

Altersversorgung; Verzicht, Mitbestimmung, Verwirkung

»1. Erlassverträge über Versorgungsanwartschaften sind in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig. 2. Es bleibt offen, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber mit allen seinen Arbeitnehmern gleichlautende Erlassverträge abschließt, um seine Versorgungslasten zu reduzieren, die aus einer nicht durch Betriebsvereinbarung abgesicherten Gesamtzusage stammen. Ein solches Mitbestimmungsrecht würde allenfalls durch dadurch herbeigeführte Änderungen ausgelöst, die die Verteilungsgrundsätze betreffen und nicht durch eine Reduzierung des Dotierungsrahmens. 3. Betreffen die durch die generellen Erlassverträge herbeigeführten Änderungen sowohl den Dotierungsrahmen als auch die Verteilungsgrundsätze, so würde ein Mitbestimmungsverstoß nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber den alten Dotierungsrahmen zur Verfügung stellen muss. Auf eine dennoch verbleibende Unwirksamkeit der Erlassverträge kann sich jedenfalls der Arbeitnehmer nicht berufen, der - auf der Grundlage des gekürzten Dotierungsrahmens - durch die geänderten Verteilungsgrundsätze allenfalls einen Vorteil erlangt und keinesfalls benachteiligt wird.