LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2010
L 10 R 286/09
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 107/07

Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Mangelhaftigkeit eines eingeholten Gutachtens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 10 R 286/09

DRsp Nr. 2011/16172

Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Mangelhaftigkeit eines eingeholten Gutachtens

Weist ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten erhebliche Widersprüche und Mängel auf, kann das Gericht seine Feststellungen auf der Grundlage anderer medizinischer Stellungnahmen zur selben Befundlage treffen, die solche Mängel nicht enthalten. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es dann nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Juni 2009 – S 8 KN 107/08 – wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 geborene Klägerin durchlief eine Lehre als Lager- und Transportfacharbeiterin, ohne einen Abschluss zu erlangen. Von April 1974 bis Februar 1991 war sie als Produktionsarbeiterin, Lagerarbeiterin, Reinigungskraft, Wirtschaftsgehilfin und Eisenflechterin tätig. Nach Arbeitslosigkeit und verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen war sie von Oktober 2000 bis Mai 2004 als Reinigungskraft, zum Teil auch als Küchenhilfe bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2004 ist die Klägerin arbeitslos.