Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Juni 2009 – S 8 KN 107/08 – wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin durchlief eine Lehre als Lager- und Transportfacharbeiterin, ohne einen Abschluss zu erlangen. Von April 1974 bis Februar 1991 war sie als Produktionsarbeiterin, Lagerarbeiterin, Reinigungskraft, Wirtschaftsgehilfin und Eisenflechterin tätig. Nach Arbeitslosigkeit und verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen war sie von Oktober 2000 bis Mai 2004 als Reinigungskraft, zum Teil auch als Küchenhilfe bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2004 ist die Klägerin arbeitslos.
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