LAG Chemnitz - Urteil vom 29.04.2008
2 SaGa 2/08
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BDSG § 4 f Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 67/07

Amtsfortführung bei Gesamtrechtsnachfolge; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Bestellung eines anderen Datenschutzbertauftragen bei der Zusammenlegung von Krankenkassen

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 2 SaGa 2/08

DRsp Nr. 2010/7488

Amtsfortführung bei Gesamtrechtsnachfolge; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Bestellung eines anderen Datenschutzbertauftragen bei der Zusammenlegung von Krankenkassen

1. Macht der Verfügungskläger der Sache nach geltend, aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge weiter Datenschutzbeauftragter zu sein, und will er damit erreichen, zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, ist dieses Ziel im Rahmen einer einstweiligen Verfügung jedenfalls nicht dadurch zu sichern, dass die Bestellung anderer Datenschutzbeauftragter untersagt wird; datenschutzrechtlich folgt dies schon daraus, dass die Struktur einer öffentlichen Stelle die Bestellung mehrerer Beauftragter für den Datenschutz rechtfertigen kann (§ 4 f Abs. 1 Satz 5 BDSG). 2. Nicht jedes Amt ist im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (etwa der erbrechtlichen Universalsukzession, einer Verschmelzung von Unternehmen, Betrieben oder Behörden) übergangsfähig; in der Regel werden für derartige Fälle Übergangs- oder Restmandate ausdrücklich geregelt. 3. Soweit für betriebliche Datenschutzbeauftragte Bestimmungen zu Übergangs- oder Restmandaten fehlen, geht das Amt datenschutzrechtlich unter.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.12.2007 - 5 Ga 67/07 -

a b g e ä n d e r t :

Die Verfügungsklage wird abgewiesen.