OLG Köln - Urteil vom 02.06.2005
7 U 5/05
Normen:
SGB IV § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 397
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 178/04

Amtshaftung bei unzutreffenden Auskünften von Versicherungsämtern

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 7 U 5/05

DRsp Nr. 2005/9951

Amtshaftung bei unzutreffenden Auskünften von Versicherungsämtern

Zur Frage, ob unzutreffende Auskünfte von Versicherungsämtern i.S.v. § 93 SGB IV Amtshaftungsansprüche in Rentenangelegenheiten begründen, wenn bei Erteilung der Auskünfte darauf hingewiesen wird, dass verbindliche Auskünfte nur durch den allein zur Entscheidung befugten Rentenversicherungsträger erteilt werden können.

Normenkette:

SGB IV § 93 ;

Gründe:

I. Mit seiner Klage - und nach deren erstinstanzlicher Abweisung mit seiner Berufung - begehrt der Kläger Schadensersatz für eine falsche Auskunft im Zusammenhang mit der Beantragung seiner Altersrente. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend sei daher nur kurz ausgeführt: