BAG - Beschluß vom 25.11.2008
3 AZB 64/08
Normen:
BGB § 779; ZPO § 164; ZPO § 319; ZPO § 567; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 164 ZPO
ArbRB 2009, 106
JZ 2009, 421
NJW 2009, 1161
NZA 2009, 332
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 91/08
ArbG Köln, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5048/07

Analoge Anwendung der Beschwerdemöglichkeit gegen Berichtigungsbeschlüsse

BAG, Beschluß vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 64/08

DRsp Nr. 2009/2662

Analoge Anwendung der Beschwerdemöglichkeit gegen Berichtigungsbeschlüsse

1. § 319 Abs. 3 ZPO ist auf die Berichtigung gerichtlicher Vergleiche nicht entsprechend anwendbar. 2. Weil § 319 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen, einräumt, räumt Absatz 3 der Bestimmung die Beschwerdemöglichkeit ein. In analoger Anwendung dieser Bestimmung wäre eine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse, mit denen protokollierte Vergleiche berichtigt werden, deshalb nur dann gegeben, wenn auch Vergleiche entsprechend berichtigt werden könnten. Die Berichtigungsmöglichkeit des § 319 Abs. 1 ZPO ist aber nicht auf gerichtliche Vergleiche zu übertragen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2008 - 9 Ta 91/08 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Februar 2008 - 9 Ca 5048/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 164; ZPO § 319; ZPO § 567; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: