LAG Köln - Beschluss vom 15.05.2008
9 Ta 91/08
Normen:
ZPO § 164 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 3 ; ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5048/07

Sofortige Beschwerde - gerichtlicher Vergleich - Protokollberichtigung

LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 91/08

DRsp Nr. 2008/18403

Sofortige Beschwerde - gerichtlicher Vergleich - Protokollberichtigung

»Wird der Text eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs, der in der mündlichen Verhandlung vorgelesen und genehmigt worden ist, nachträglich wegen eines Rechenfehlers abgeändert, so kann dagegen analog § 319 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 164 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 3 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgerichts Köln am 19. Dezember 2007 einen Vergleich protokolliert, in dem es u. a. heißt:

...

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger EUR 38.090,00 brutto an restlichem Lohn für die Zeit von November 05 bis 31.05.2007 (monatlich EUR 5.010,00 brutto, für November 05 EUR 1.687,00 brutto, abzüglich Zwischenverdienst/Arbeitslosengeld EUR 50.917,20). Von dem Gesamtbetrag sind EUR 25.000,00 netto (Teilvergleich vom 23.07.2007) abzuziehen.

...

5. Die Beklagte zahlt an den Kläger EUR 850,00 brutto (Weihnachtsgeld á EUR 425,00 brutto 2005 und 2006) sowie einen Betrag in Höhe von EUR 1.300,00 brutto (Urlaubsgeld á EUR 650,00 brutto 2006 und 2007).

...

Der Vergleichstext ist ausweislich des Protokolls vorgelesen und genehmigt worden.